Satzung des Harburger Sportclubs e.V. 

FC Borrussia von 1904 e.V.
Verein für Rasensport von 1907 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Harburger Sport-Club von 1904 /1907 mit dem Zusatz „e.V.“
Kurzformen des Vereinsnamens sind „Harburger SC“ und „HSC"
(2) Der Verein ist der Zusammenschluss der Vereine Fußball-Club Borussia von 1904 e.V. Harburg und Verein für Rasensport Harburg von 1907 e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
(4) Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und seiner Fachverbände
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz, rot und weiß.

 

§ 3 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports. Hierdurch sollen Gesundheit, körperliche Ertüchtigung, Selbstbeherrschung und faires Handeln im Sinne des olympischen Gedankens gefördert werden. In Verbindung hiermit werden Zusammengehörigkeit, Gemeinschaft und Toleranz gepflegt.

(2) Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Art werden abgelehnt.
(3) Der HSC tritt rassistischen du verfassungsfeindlichen Bestrebungen, menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeder Form von Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern verpflichtet und fördert deren gesunde körperliche und geistige Persönlichkeitsentwicklung durch die Vereinsarbeit.
(4) Der HSC betreibt zur Förderung der Erziehung und der Bewegung einen Sportbewegungskindergarten.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von §3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 3 "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen
(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Präsidiums oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 28 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
I. Aktive Mitglieder, sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben und haben aktives und passives Wahlrecht.
II. Passive Mitglieder, sie genießen - mit Ausnahme der aktiven Sportausübung ebenfalls alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, und haben gleichfalls aktives und passives Wahlrecht.
b) Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die dem Verein zwecks Teilnahme an zeitlich befristeten Kursen oder anderen Sportveranstaltungen beitreten. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft genießen sie alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, ausgenommen das passive Wahlrecht.
c) Ehrenmitglieder
d) Korporative Mitglieder
Korporative Mitglieder sind diejenigen Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die Mitglied des Vereins werden wollen und deren Rechte und Pflichten sich aus einer gesonderten Mitglieds-Vereinbarung ergeben.
(2) Als Aufnahmedatum gilt bei Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Fusion dem Fußballclub Borussia von 1904 e.V. Harburg oder dem Verein für Rasensport Harburg von 1907 e.V. angehörten, der Tag, an dem sie diesen Vereinen beigetreten sind.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinssatzung und die Beschlüsse
des Vereins anerkennt und sich verpflichtet, die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Für Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann insoweit delegieren, als das es die Zustimmung / Ablehnung an die Geschäftsstelle oder an die zuständige Abteilungsleitung überträgt.
b) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
c) Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
(3) Außerordentliche Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Anmeldung für ein bestimmtes Sportangebot oder einen bestimmten Kurs und durch Zahlung des jeweiligen Teilnahme-Beitrages begründet. Für Minderjährige gilt Absatz 2 Buchstabe a) Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Korporative Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kommt durch Abschluss einer Mitgliedschafts- Vereinbarung zustande, die unter Beachtung der §§ 3 und 4 dieser Satzung sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes zu regeln hat;
die Bestimmungen dieser Satzung sind entsprechend zu beachten. Die Vereinbarung ist vom Präsidium abzuschließen und muss vorsehen, dass diese unter Beachtung des §8 Absatz 2 analog beiderseits ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die vom Verein vorgehaltenen Einrichtungen oder Angebote in der gewählten Sportart oder den gewählten Sportarten nach Maßgabe von § 5 dieser Satzung und unter Beachtung der von Präsidium und Abteilungsleitungen erlassenen Regelungen und Ordnungen zu nutzen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Vorschlagsrecht für die Bildung der Organe des Vereins,
der Abteilungen und der Ausschüsse haben Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. (3) Stimmrecht in den Abteilungen haben die Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. (4) Mitglieder unter 16 Jahren können ohne Stimmberechtigung an Abteilungsversammlungen teilnehmen.

(5) Für Kinder und Jugendliche Mitglieder gilt darüber hinaus die Jugendordnung.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungen zu beachten und einzuhalten,
b) sich beim sportlichen Übungsbetrieb, beim Wettkampf und bei gesellschaftlichen Veranstaltungen so
zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht grob geschädigt wird,
c) Weisungen des Präsidiums, der Abteilungsleitungen, der Übungsleiter, Sport- und Kampfrichter zu befolgen,
d) Haus-, Platz- und Hallenordnungen zu befolgen,
e) festgelegte Beiträge und Umlagen fristgerecht zu entrichten und festgelegte Arbeitsleistungen zu erbringen.
f) Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen.
Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung der Mitgliedschafts-Vereinbarung, Ausschluss, Tod
oder Auflösung des Vereins
(2) Die Austrittserklärung/Kündigung kann jeweils nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember) erfolgen und muss dem Präsidium schriftlich bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein, wenn sie für das kommende Jahr wirksam werden soll. Anderenfalls laufen die Mitgliedschaft und die Zahlungsverpflichtungen für ein weiteres Jahr weiter. Bei

Jugendlichen und Kindern muss die Austrittserklärung das Einverständnis des Erziehungsberechtigten aufweisen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche vereinseigenen Sportgeräte, Sportbekleidungen, Musikinstrumente usw. sowie alle vereinsinternen Unterlagen unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.

(4) Außerordentliche Mitgliedschaften enden mit Beendigung der jeweils befristeten Sportangebote / Kurse.

 

§ 9 Beiträge und Umlagen

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge, nämlich: a) Vereinsgrundbeiträge,
b) Aufnahmebeiträge,
c) Umlagen,

d) Teilnahmebeiträge,
e) Abteilungsbeiträge, -aufnahmebeiträge und Abteilungumlagen .Daneben können Abteilungen ihre Mitglieder durch Beschluss der Abteilungsversammlung zur Erbringung von zumutbaren und durch Geldbeträge ablösbaren Arbeitsleistungen verpflichten (Arbeitsdienst)
(2) Ordentliche Mitglieder.
a) Grund- und Aufnahme-Beiträge des Vereins werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit in einer Beitragsordnung festgelegt; die Beiträge sind jeweils im Voraus fällig zu stellen mit der Maßgabe, dass die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet werden, einem Lastschrifteinzugsverfahren zuzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, dazu bestehende verfahrensformale Fristen auf das zulässige Maß abzukürzen.
b) Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass den Mitgliedern, die mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug geraten sind, die sich dem Lastschrifteinzugsverfahren nicht anschließen wollen oder deren Konto keine hinreichende Deckung aufweist, Mahnkosten in angemessener Höhe und Rückbelastungskosten in Rechnung gestellt werden.
c) Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen von der Beitragsordnung abzuweichen und
z.B. Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder befristet zu erlassen.
d) Über die Einführung und Höhe von Abteilungsbeiträgen, -aufnahmebeiträgen und -umlagen sowie von Arbeitsdiensten einschließlich des Ablösungsbetrages entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieser Abteilung. Hinsichtlich Fälligkeit, Zahlung etc. gilt die Beitragsordnung des Vereins entsprechend.
e) Die Tennisabteilung hat ihren Betrieb grundsätzlich selbst durch Abteilungsbeiträge und -umlagen' sowie Arbeitsdienst ihrer Mitglieder zu finanzieren. Ihre ordentlichen Mitglieder zahlen deshalb keinen Vereinsgrundbeitrag, jedoch hat sie an den Verein die zur Deckung des zentral vom Verein zu leistenden Aufwandes erforderlichen Beträge abzuführen
(3) Die Höhe der Teilnahmegebühren für Sportangebote und Kurse werden jeweils Präsidium festgelegt
und sind in der jeweiligen Anmeldung bestimmt.
(4) Die Mitgliedsbeiträge für Korporative Mitglieder und deren Veränderungen sind in der jeweiligen Mitgliedschafts-Vereinbarung festzulegen.
(5) Umlagen dürfen von der Mitgliederversammlung bzw. von der Abteilungsversammlung nur zur Erfüllung
des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren besonderen Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1 x pro
Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % eines Jahresmitgliedsbeitrages (Vereinsgrund- bzw. Abteilungsbeitrag) erhoben werden.
(6) Kinder, die einen Kindergartenplatz im Sportbewegungskindergarten nutzen, können mit Einverständnis
der Sorge berechtigten als Gruppenmitglieder Vereinsmitglied werden. Die Gruppenmitglieder der Abteilung Kindergarten haben das Recht, neben der Teilnahme am Vereinsbetrieb in der Abteilung Kindergarten auch an anderen Kindergruppen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 10 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das erweiterte Präsidium,
d) die Abteilungsversammlungen,
e) die Abteilungsvorstände,
f) die Jugendversammlung,
g) der Ehrenrat,
h) die Kassenprüfer.

(2) In den Organen nach Abs.1 a) -g) werden die Beschlüsse, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters des Organs den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 2. Quartal statt. Die Einladung hat mindestens
3 Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung, in der örtlichen Presse oder
auf der Homepage des Vereins zu erfolgen. Die Schriftform gilt bei Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, als gewahrt, wenn die Einladung an sie per E-Mail erfolgt.
(2) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung und die Anträge zumindest mit der Bezeichnung des Gegenstandes enthalten. Die Tagesordnung muss folgende Punkte
enthalten:
a. Berichte des Präsidiums, der Abteilungsleitungen und der Ausschussvorsitzenden
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Präsidiums,
d. Wahlen,
e. Beschlussfassung über Arbeits- und Haushaltsplan des folgenden Jahres sowie über die vorliegenden Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, die Kassenprüfer, den Ehrenrat, und bestätigt die Abteilungsleitungen sowie den Vereinsjugendwart.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem
Präsidium einzureichen.Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn diese zuvor die Dringlichkeit ihrer Behandlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen hat; Anträge
im Sinne der § 21 - 24 dieser Satzung sind davon ausgenommen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann das Präsidium jederzeit
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn 10 %
der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beim Präsidium beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(8) Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder, ausgenommen Kinder und jugendliche Mitglieder.
(9) Abstimmungen und Wahlen sind nur auf Antrag von mindesten 10 % der anwesenden, stimm- berechtigten Mitglieder mit Stimmzetteln durchzuführen.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden durch den Schriftführer oder ein anderes Präsidiumsmitglied protokolliert; das Protokoll wird von ihm und dem gesetzlichen Präsidium unterzeichnet.

 

§ 12 Präsidium

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Das Präsidium besteht aus:
a). Präsidenten

b). Vizepräsidenten c) 1. Schatzmeister d) 2. Schatzmeister e) Vereinsjugendwart f) Schriftführer

g) bis zu 4 Beisitzer
(3) Alljährlich scheidet ein Teil das Präsidiumsmitglieder aus.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl scheiden aus:
a) Vizepräsident
b) 1. Schatzmeister
c) Schriftführer
d) 1 Beisitzer
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl scheiden aus:
a) Präsident
b) 2. Schatzmeister
c) Vereinsjugendwart
d) 1 Beisitzer
Wiederwahlen sind zulässig.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich das Präsidium bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung kommissarisch ergänzen. Scheidet mehr als 1 Mitglied des gesetzlichen Präsidiums vorzeitig aus, hat eine Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vorzunehmen.
(5) Gesetzliches Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Präsident, der 2. Präsident und der
1. Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Präsidiums vertreten den Verein rechtswirksam. das Präsidium beschließt, welche Rechtsgeschäfte die Mitglieder des gesetzlichen Präsidiums oder ein Geschäftsführer als Einzelperson tätigen können.
(6) das Präsidium führt die laufenden Geschäfte im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung- Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der einzelnen Abteilungen des Vereins und berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er legt ihr den Jahresbericht und den Arbeits- und Haushaltsplan vor.
(7) Ein Mitglied des gesetzlichen Präsidiums leitet die Mitgliederversammlung und Präsidiumssitzungen.
(8) Der 1. Schatzmeister führt in Zusammenarbeit mit dem 2. Schatzmeister sämtliche Kassengeschäfte
des Vereins. Er überwacht Abteilungskassen, erstellt den Jahresabschluss des laufenden Jahres und den Etat für das folgende Jahr.
(9) Der Jugendwart koordiniert die Jugendarbeit des Vereins und vertritt die Vereinsjugend im Präsidium und gegenüber den Jugendsportverbänden.
(10) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Präsidiumssitzungen.
(11) Die Beisitzer werden jeweils mit besonderen Aufgaben betraut, z.B. Überwachung des Sportbetriebes, Verteilung der Nutzungszeiten usw.
(12) Die Verpflichtung von Übungsleitern und sonstigen Mitarbeitern (gleichgültig ob Haupt- oder nebenamtlich) sowie die Festsetzung von Kostenentschädigungen / Vergütungen obliegt grundsätzlich dem gesetzlichen Präsidium.
(13) Es kann im Einzelfall delegieren.
(14)Für die Tennisabteilung gilt § 14 Absatz 6


§ 13 Erweitertes Präsidium

(1) Das erweiterte Präsidium ist für die sportlichen und sonstigen Belange des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins durch diese Satzung zugewiesen sind. Er hat Kündigungen korporativer Mitgliedschaften seitens des Vereins zuzustimmen.

(2) Dem erweiterten Präsidium gehören an:
a) die Mitglieder des Präsidiums
b) die bestätigten Abteilungsleiter bzw. ihre Vertreter
c) der Präsident des Ehrenrates
d) der Geschäftsführer, soweit vorhanden, ohne Stimmrecht
(3) Das erweiterte Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluss des erweiterten Präsidiums gegründet.
(2) Die Abteilungen handeln im Rahmen ihrer sportlichen Aufgaben eigenverantwortlich; sie unterstehen

dabei der Gesamtverantwortung des Vereins.
(3) Das Präsidium ist berechtigt, von Abteilungen, die Abteilungsbeiträge erheben, einen eigenen verbindlichen Haushalt zu verlangen. Die Ausgaben dieses Haushaltes dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Präsidium überschritten werden. Zum Jahresende hat mit dem 1. Schatzmeister des Vereins eine Abstimmung zu erfolgen.
(4) Jede Abteilung wird durch ihren Leiter und mindestens einen Vertreter geleitet. Sie sind für die Jugend-
und Erwachsenenarbeit der Abteilungen verantwortlich. Der Schiedsrichterobmann gehört ebenfalls zur
Abteilungsleitung.
(5) Jede Abteilung hat einmal im Jahr spätestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung eine
Abteilungsversammlung abzuhalten, zu der sämtliche stimmberechtigte Mitglieder der Abteilung sowie das Präsidium einzuladen sind, und dort ihre Abteilungsleitung zu wählen.
Die Abteilungsleitung wird für zwei Jahre gewählt, ist dem Präsidium mitzuteilen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 für Anträge, die später als 14
Kalendertage vor der Abteilungsversammlung beim Abteilungsvorstand eingehen
sowie Abs. 5 – 10 gelten entsprechend
(6) Die Tennisabteilung regelt neben ihren sportlichen auch ihre finanzielle Angelegenheit selbst, soweit
die Satzung nicht anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins betroffen ist., und muss sich
selbst tragen. Sie hat einen eigenen Haushaltsplan aufzustellen, zusätzlich einen Kassenwart sowie zwei
Kassenprüfer zu wählen und kann für ihren Bereich abweichend von § 12 Abs. 12 durch ihren Vorstand
Übungsleiter auf Honorarbasis und einen Platzwart verpflichten sowie Platzpflege- und Gastronomie- Pachtvertrag abzuschließen. Grundlegende Entscheidungen sind mit dem Präsidium in den Vorwegen abzustimmen. Die Tennisabteilung ist gegenüber dem Präsidium auf dessen Verlangen jederzeit berichtspflichtig und haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(7) Jede Abteilung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die nicht gegen diese Satzung verstoßen darf und vor Inkraftsetzung der Zustimmung des .Präsidiums bedarf.
Die Abteilungsgeschäftsordnungen können insbesondere Regelungen über die Zahl der Abteilungs- Vorstandsmitglieder enthalten sowie vorsehen, dass ein Teil der Vorstandsmitglieder in Jahren mit gerader Jahreszahl, der andere Teil in Jahren mit ungerader Jahreszahl für jeweils zwei Jahre gewählt wird und das Beisitzer für eine nur einjährige Amtsdauer gewählt werden können.

 

§ 15 Ausschüsse

(1) Jugendausschuss
Der Jugendausschuss erfüllt die gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und der Jugendpflege. Die Jugendordnung bestimmt das Nähere. Sie darf nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht stehen den Mitgliedern des
Jugendausschuss mit Vollendung des 7. Lebensjahres, das passive Wahlrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres zu.
Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung noch zu bestätigen
ist. Der Jugendwart leitet den Jugendausschuss.
(2) Sonstige Ausschüsse
Das Präsidium ist berechtigt, sofern das Vereinsinteresse es erfordert, jederzeit weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen und wieder aufzuheben.

 

§ 16 Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres einen Ehrenrat. Er besteht aus 4 Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein sollen. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Präsidenten. Der Ehrenrat kann von allen Mitgliedern angerufen werden, Er hat die Aufgabe, Streitigkeiten, die den Verein betreffen, zu schlichten und über Berufungen gegen Ausschlussentscheidungen des Präsidiums zu entscheiden.

 

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem
erweiterten Präsidium nicht angehören. Sie haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Prüfung soll sich neben der rechnerischen Kontrolle auch auf Entscheidungen des Präsidiums beziehen und dabei die Ausgaben mit besonderem Gewicht auf inhaltliches Erfordernis, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilen. Die Kassenprüfung sollte zweimal jährlich erfolgen. Über das Ergebnis ist das Präsidium jeweils auf seiner

nächsten Sitzung zeitnah zu informieren. Die Kassenprüfer werden so gewählt, dass in jedem Jahr einer
ausscheidet. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§18 Haftung des Vereins

(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein
daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 3 der

Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle, Schäden oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten

(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser
Verzicht gilt auch, insoweit und in dem Umfange nicht, als der Verein Versicherungen für das jeweilige Risiko abgeschlossen hat.

(3) Jedem Mitglied obliegt die Pflicht, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu
informieren. Die Mitglieder sind aufgefordert, sich auch auf eigene Kosten zusätzlich zu versichern, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden hinsichtlich der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung
für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit des Geschäftsführers und anderer Mitarbeiter.

 

§ 19 Sanktionen
(1) Das Präsidium ist befugt, gegen Mitglieder, die gegen die Vereinsinteressen verstoßen, Sanktionen zu verhängen. Eine Sanktion kann bestehen im Verweis, zeitweiligem Ausschluss aus dem Sportbetrieb, Platzverbot, Abberufung aus Vereinsfunktionen und Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Präsidiums erfolgen bei
a) Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichem Verhalten
c) Nichtzahlung von Beiträgen oder Umlagen trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses.
d) Wird ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes gestellt, hat das Präsidium das Mitglied über die ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren und ihn dazu vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschluss-Entscheidung ist dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Ausschluss-Beschlusses Berufung zum Ehrenrat einzulegen. Dieser entscheidet nach Anhörung von Präsidium und Mitglied endgültig. Mit Zugang des Ausschluss-Beschlusses des Präsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes bis zur Entscheidung des Ehrenrates. Entscheidungen des Präsidiums und des Ehrenrates über Ausschlüsse sind jeweils unter Mitteilung des Sachverhaltes zu begründen.

 

§ 20 Auszeichnungen und Ehrungen
Mitglieder, die sich besonders als Aktive oder in der Verwaltung des Vereins oder in den Sportverbänden außerordentliche, bedeutende Verdienste erworben haben, können durch Verleihung der silbernen oder goldene Ehrennadel geehrt werden. In besonderen Fällen kann auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist auch an Nichtmitglieder möglich. Mitglieder, die dem Präsidium angehört haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Neben diesen Ehrungen in besonderen Fällen erhalten alle Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören die silberne, und alle Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, die goldene Ehrennadel verliehen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Als Leistungsabzeichen für reine sportliche Tätigkeiten wird eine Leistungsnadel verliehen, Silber oder Geld. Über die Auszeichnung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entscheidet das Präsidium. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt und sind beitragsfrei

 

§ 21 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Stimmenthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen redaktioneller Art - auch soweit sie vom Gericht auferlegt werden – können durch den Präsidium beschlossen werden.

 

§ 22 Datenschutz

(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die
gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsinternen sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften bestehen, übermittelt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten , wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
(d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben

§ 23 Verschmelzung und Zweck-Änderungen
(1) Die Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion mit einem anderen, gemeinnützigen Verein kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Verschmelzung des Vereins geht das vorhandene Vereinsvermögen in das Vermögen des aufnehmenden oder neu gegründeten Vereins über.
(3) Absatz (1) gilt entsprechend für Änderungen des Vereinszwecks ($ 3)

 

§ 24 Auflösung des Vereins oder Wegfall bzw. Aufhebung des Vereinszwecks
(1) Bei Wegfall oder Aufhebung steuerbegünstigter Zwecke oder bei Auflösung des Vereins fallt das Vermögen an den Hamburger Sportbund mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Hamburg-Harburg unter Beachtung des § 3 dieser Satzung verwendet werden darf.
(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 25 Übergangsvorschriften
Mitglieder des Präsidiums und von Abteilungsvorständen , deren Amtsdauer nach der bisherigen Satzung zwei Jahre beträgt und bei Beschlussfassung und Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ende ihrer Amtsdauer im Amt.

 

 

Hamburg, den 14. Juni 2022


Thorsten Hrdina 
Präsident

Erkan Faber 
Vizepräsident

Larissa Hulsch 
Schatzmeisterin

 

 

 

Geschäfts- und Beitragsordnung
der Tennisabteilung im Harburger Sport-Club von 1904/1907 e.V. (HSC)


(1) Die Tennisabteilung des HSC ist eine selbständig wirtschaftende Abteilung im HSC. Ihre Mitglieder sind Mitglieder des HSC. Es gilt die Satzung des HSC; sie ist auf abteilungsinterne Belange entsprechend anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 2 d und § 14 Abs. 7 der Satzung des HSC gibt die Tennisabteilung sich die folgende, ab Anfang 2011 geltende Geschäfts- und Beitragsordnung:
(2) Die Mitglieder der HSC-Tennisabteilung haben jährliche Abteilungsbeiträge in folgender Höhe zu leisten (exklusive etwaiger Trainings- und Hallenkosten);

 

   aktiv   passiv  
 Erwachsene   265 €   100 €  
Zweitmitgliedschaft  110 €    
 Paare   430 €   1 aktiv, 1 passiv: 290 €   beide passiv: 145 €
 Jugendliche/1. Kind   132 €   50 €  
 bzw. wenn ein Elternteil Mitglied der
Tennisabteilung ist
  100 €   28 €  
Weitere Geschwisterkinder je 44 €   28 €  

 

Der Jugendbeitrag gilt für Jugendliche, die im laufenden Kalenderjahr ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie gegen entsprechenden Nachweis auch für ältere Schüler/innen, Auszubildende, Studierende und Wehr- bzw. Ersatzdienstleistende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.


Die Abteilungsbeiträge sind nach Wahl quartalsweise, halbjährlich oder in einer Summe im voraus zu entrichten. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, einem Lastschrifteinzugsverfahren zuzustimmen. Mitgliedern, die mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug geraten sind, die sich dem Lastschrifteinzugsverfahren nicht anschließen wollen oder deren Konto keine hinreichende Deckung aufweist, können Mahnkosten in angemessener Höhe und Rückbelastungskosten in Rechnung gestellt werden.


(3) Jedes aktive Mitglied ist ab dem Jahr, das auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt, verpflichtet, im Jahr drei Arbeitsstunden auf der Tennisanlage zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit je 20 € in Rechnung gestellt. Die Arbeitsdienstpflicht endet ab dem Jahr nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Die jährlich einzuberufende Abteilungsmitgliederversammlung wählt als Abteilungsvorstand auf zwei Jahre den/die

1. Abteilungsvorsitzende(n) in Jahren mit gerader Jahreszahl
2. Abteilungsvorsitzende(n) in Jahren mit ungerader Jahreszahl
Kassenwartin; in Jahren mit ungerader Jahreszahl
Sportwart(in) in Jahren mit gerader Jahreszahl
Jugendwart(in) in Jahren mit gerader Jahreszahl
Schriftführer(in) in Jahren mit ungerader Jahreszahl
sowie auf ein Jahr bis zu fünf Beisitzer (ohne Stimmrecht im Vorstand).

Wiederwahl und Personalunion für bis zu zwei Vorstandsfunktionen sind möglich.
Für Vertretungsbefugnis und den Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelten § 12 Abs. 4 und 5 der HSC-Satzung entsprechend.
Außerdem wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

 

Hamburg, den 20. März 2023


Karsten Weber 
1. Vorsitzender der HSC-Tennisabteilung

 

Stefan Wippich
2. Vorsitzender der HSC-Tennisabteilung